Auch kostenpflichtige Parkplätze erhöhen den Wohnwert
Ein Parkplatz berechtigt zur Mieterhöhung - auch wenn der Mieter dafür zahlt
Vom Vermieter zur Verfügung gestellte Parkplätze erhöhen den Wohnwert gemäß Mietspiegel und ermöglichen eine Mieterhöhung, selbst wenn der Vermieter sie den Mietern nur gegen Entgelt überlässt. Das hat das Berliner Landgericht entschieden (Az.: 17 C 514/17).
Ob Merkmale einer Wohnung den Wohnwert und damit die mögliche Kaltmiete erhöhen, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Das Landgericht Berlin hat jetzt entschieden, dass im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2017 ein Parkplatzangebot seitens des Vermieters auch dann wohnwerterhöhend zu berücksichtigen ist, wenn die Parkplätze nicht unentgeltlich genutzt werden können. Das gilt den Richtern zufolge jedoch nur dann, wenn es eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit durch den Mieter gibt. Diese sei gegeben, wenn der Mieter zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens tatsächlich einen vom Vermieter angebotenen Parkplatz angemietet oder der Vermieter ihm zuvor erfolglos die Anmietung eines Parkplatzes angeboten habe.
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Unklare Formulierung im Berliner Mietspiegel
In ihrer Begründung verwiesen die Richter auf den konkreten Wortlaut des Berliner Mietspiegels 2017, wonach ein "vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe" als wohnwerterhöhend einzustufen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Parkplätze im konkret verhandelten Fall gebührenpflichtig sind.
Im Berliner Mietspiegel 2015 war das wohnwerterhöhende Merkmal Parkplatz noch anders formuliert, nämlich als "der/die zur Wohnung gehörende Stellplatz/Garage ohne zusätzliches Entgelt". Die Neuformulierung ist sprachlich deutlich unklarer und hat daher bereits mehrfach die Berliner Gerichte beschäftigt. Dass der Stellplatz oder die Garage nun nicht mehr zur Wohnung gehören, also nicht im Mietvertrag stehen oder einem konkreten Mieter dauerhaft zugewiesen sein muss, sorgt dabei selten für Streit.
Kostenlosigkeit des Stellplatzangebots keine Bedingung für Erhöhung des Wohnwertes
Häufiger umstritten war jedoch bislang, wie sich der Wegfall der Formulierung "ohne zusätzliches Entgelt" auswirkt. Oft wurde vor Gericht so argumentiert, dass der Wortlaut "zur Verfügung gestellt" nur so verstanden werden könne, dass es dem Mieter frei stehe, sich der Stellplätze jederzeit zu bedienen. Das könne nicht der Fall sein, wenn er einen Stellplatz gesondert anmieten müsse. Sofern der Vermieter eine zusätzliche Gebühr verlange, stelle er die Parkplätze eben nicht mehr zur Verfügung.
Die Meinungen der Berliner Amtsgerichte zu diesem Punkt gingen in der Vergangenheit auseinander. Durch die Entscheidung des Landgerichts wurde diese Frage nun geklärt: Eine Kostenlosigkeit des Stellplatzangebots ist keine Voraussetzung für die Erhöhung des Wohnwerts.
Erstellt von (Name) W.V.R. am 21.12.2018
Geändert: 21.12.2018 10:19:10
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Landgericht Berlin
Bild:
panthermedia.net / Arne Trautmann
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