BGH: Vermieter und Mieter müssen sich Renovierungskosten teilen

Mieter unrenoviert überlassener Wohnungen können von ihrem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen, müssen sich dann allerdings zur Hälfte an den Kosten beteiligen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof anhand von zwei Fällen aus Berlin (Az.: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18). Einen Mittelweg hat der Bundesgerichtshof bei einem aktuellen Urteil zum Thema Schönheitsreparaturen eingeschlagen.

Grundsätzlich ist eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter im Formularmietvertrag unwirksam, wenn diesen eine unrenovierte Wohnung überlassen und dafür kein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt wurde. In diesen Fällen greift laut Bundesgerichtshof die gesetzlich festgelegte Erhaltungspflicht des Vermieters – mit einer wichtigen Einschränkung: Der Mieter kann zwar vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Anfangszustandes eingetreten ist, muss sich dann aber zur Hälfte an den anfallenden Kosten beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt. 

Hintergrund der Entscheidung sind zwei Gerichtsverfahren in Berlin. In beiden Fällen waren die Mieter in eine unrenovierte Wohnung gezogen und wollten etliche Jahre später erreichen, dass ihre Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten wie Tapezieren und Anstreichen tragen beziehungsweise dass sie diese Schönheitsreparaturen ausführen lassen. In einem der beiden Fälle gab das Landgericht dem Mieter Recht, in dem anderen Fall jedoch nicht. Jetzt sorgt die BGH-Entscheidung für Rechtssicherheit.

Den höchsten Richtern zufolge dürfen die Schönheitsreparaturen nicht vollständig zu Lasten des Mieters gehen, jedoch auch nicht uneingeschränkt zu Lasten des Vermieters. Beides gebe die Vertragsauslegung nicht her. Grundsätzlich erstrecke sich die Erhaltungspflicht des Vermieters auf den vereinbarten Zustand der Wohnung bei Überlassung an die jeweiligen Mieter. Diese Pflicht greife auch, wenn sich der anfängliche, also unrenovierte Dekorationszustand wesentlich verschlechtert habe, wie es beispielsweise nach langjährigen Mietverhältnissen der Fall sein könne. Die Wiederherstellung des Anfangszustandes sei jedoch in der Regel weder praktikabel noch wirtschaftlich sinnvoll. Sach- und interessengerecht seien Schönheitsreparaturen, welche die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzten. „Da hierdurch auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt werden und der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn erhält, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen“, so der Bundesgerichtshof. Vor diesem Hintergrund könne ein Mieter daher zwar einerseits vom Vermieter eine Renovierung verlangen, müsse sich aber andererseits in angemessenem Umfang – also zur Hälfte – an den dafür erforderlichen Kosten beteiligen. 


Erstellt von (Name) E.R. am 08.07.2020
Geändert: 16.04.2021 16:45:37
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesgerichtshof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Gajus-Images
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