Fernwärme: Preisanpassungsklauseln dürfen nicht eigenmächtig geändert werden
Energieversorger dürfen Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen nicht eigenmächtig und willkürlich ändern. Vielmehr müssen sie tatsächliche Kostenentwicklungen berücksichtigen und für den Kunden nachvollziehbar und plausibel darstellen. Das hat das Landgericht Darmstadt entschieden (Az. 16 O 110/16 und 15 O 111/16).
Aus einem Rundschreiben erfuhren die Kunden zweier hessischer Energieversorger, dass sich die Preisanpassungsklausel in ihren Fernwärmeverträgen geändert hätten. Die Versorgungsunternehmen fühlten sich berechtigt, eine solche Änderung durch öffentliche Bekanntmachung vorzunehmen. Dabei schlossen die Verträge eine solche einseitige Änderung einzelner Klauseln aus. Die Kunden zogen vor Gericht. Ihrer Ansicht nach, wären die Versorger zwar berechtigt gewesen, Preise zu erhöhen. Sie hätten dies aber nur auf der Basis der Preisanpassungsklausel tun dürfen. Das Landgericht Darmstadt kippte die neuen Klauseln und verpflichtete die Versorgungsunternehmen dazu, ihre Kunden darüber zu informieren – ebenfalls per Rundschreiben. Die Darmstädter Richter räumten zwar ein, dass sich die Gewinn- und Kostenstruktur der Energieversorger über so lange Vertragslaufzeiten ändern könne. Allerdings sei dies kein Grund, einseitige Änderungen von Vertragsklauseln durch eine Partei zu erlauben. Zumal die Versorgungsunternehmen ihre Gewinnstruktur vor Gericht nicht erläutern konnten und die Preisanpassungsklauseln auch nicht korrekt berechnet hatten.
Erstellt von (Name) W.V.R. am 02.01.2018
Geändert: 30.05.2018 11:09:28
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
kostenlose-urteile.de / LG Darmstadt
Bild:
panthermedia.net / LCalek
|
Kommentare werden redaktionell geprüft bevor sie veröffentlicht werden.
Nur autorisierte Benutzer können Kommentare posten!