Mieter haben Recht auf warmes Wasser ohne Wartezeit
Wenn Mieter zu lange auf Warmwasser warten müssen, dürfen sie Miete kürzen
Wenn Mieter länger als 30 Sekunden darauf warten müssen, dass ihr Warmwasser 55 Grad Celsius erreicht, können sie die Miete um fünf Prozent mindern. Das hat das Amtsgericht Berlin entschieden (Az.: 7 C 82/17).
Die DIN-Norm mit der Nummer 1988-200 beschäftigte jetzt die Richter des Amtsgerichts Berlin. Teil dieser Norm ist die Vorgabe, dass maximal 30 Sekunden nach dem vollen Öffnen einer Entnahmestelle die Temperatur des warmen Trinkwassers mindestens 55 Grad Celsius erreichen muss.
Die Vorgabe ist den Berliner Richtern zufolge relevant für die Regelung des BGB, wonach der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat.
In dem konkret verhandelten Fall hatten die Mieter einer Neubauwohnung geklagt, weil ihrer Meinung nach aus der Leitung zu lange kaltes Wasser kam. Mehrere Versuche des Vermieters, den Mangel zu beseitigen, waren ohne Erfolg geblieben. Daher hatten die Mieter Klage auf Instandsetzung und auf Feststellung eines Mietminderungsrechts erhoben.
Das Gericht veranlasste daraufhin ein Gutachten, das zeigte, dass die Wassertemperatur nach 30 Sekunden erst bei 32,5 Grad Celsius lag und die Grenze von 55 Grad erst nach 65 Sekunden erreichte. Weil das nicht der relevanten DIN-Norm entspreche, so die Richter in ihrem Urteil, handele es sich bei der langen Vorlaufzeit um einen Mietmangel.
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Ein Mieter könne die Einhaltung der DIN-Norm als technischen Standard erwarten. Bis dieser Mangel behoben sei, haben demnach die Mieter das Recht, die Miete zu mindern. In dem konkreten Fall bezifferten die Richter bei einer Gesamtmiete von 2072,48 Euro die angemessene Mietminderung mit fünf Prozent.
Wie aus dem Urteil weiter hervorgeht, hat der Mieter einen Anspruch auf Instandsetzung der Warmwasserversorgung, wonach das warme Trinkwasser nach 15 Sekunden eine Temperatur von 40 Grad und nach 30 Sekunden von 55 Grad Celsius erreicht. Erst dann sei der Mietmangel behoben.
Erstellt von (Name) W.V.R. am 30.10.2018
Geändert: 30.10.2018 09:59:01
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
anwaltsregister.de, kostenlose-urteile.de
Bild:
panthermedia.net / Jirsak
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