Mieter kann vom Vermieter angebotenen Breitbandkabelanschluss nicht kündigen

Wenn ein Vermieter einen Breitbandkabelanschluss eingerichtet hat und die laufenden monatlichen Grundgebühren als Betriebskosten auf seine Mieter umlegt, muss er dafür kein gesondertes Kündigungsrecht einräumen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 4 U 82/19).

Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen mit Verbrauchern keine Verträge schließen, deren Laufzeit länger ist als 24 Monate. In einem Grundsatzverfahren lässt daher nun die Wettbewerbszentrale gerichtlich klären, ob Kabel-TV-Anschlussverträge, die Bestandteil von Mietverträgen sind, an die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages gebunden werden dürfen – oder ob sie nach spätestens zwei Jahren von den Mietern gekündigt werden können. Das Landgericht Essen hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass Vermieter keine Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind und daher die Begrenzung der Laufzeit auf maximal 24 Monate nicht greift. Diese Auffassung hat nun auch das Oberlandesgericht Hamm bestätigt.

Konkret wendet sich die Wettbewerbszentrale gegen einen Wohnungsanbieter in Nordrhein-Westfalen, der mehr als 120.000 Mietwohnungen in rund 100 Städten und Gemeinden bewirtschaftet. Ein großer Teil dieser Wohnungen verfügt über einen Breitbandkabelanschluss für Fernsehen und Radio, Telefon und Internet. Die Vergütung für diesen Anschluss legt das Unternehmen als Betriebskosten unter der Bezeichnung „Fernsehversorgung“ auf die Mieter um. Diese können sich während der Dauer des Mietverhältnisses von dieser Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen nicht lösen. Die Wettbewerbszentrale will erreichen, dass die Mietverträge nur dann eine kostenpflichtige Bereitstellung eines solchen Anschlusses beinhalten dürfen, wenn die Mieter ihn nach 24 Monaten Laufzeit kündigen können. 

Die Richter beider Instanzen lehnten die Klage der Wettbewerbszentrale jedoch ab. Eine Begrenzung der Laufzeit auf 24 Monate wie im Telekommunikationsgesetz (TKG) sei nicht angebracht, da es zwischen Vermieter und Mieter keinen Vertrag über die Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste gebe. Zwar reiche die Übertragung von Fernseh- und Hörfunksignalen nach den Regelungen im TKG als Übertragungsgegenstand für einen Telekommunikationsdienst aus. Im Fall des Vermieters sei dieser Dienst jedoch nicht „öffentlich zugänglich“. Denn bei den Mietern eines Mehrfamilienwohnhauses handele es sich nicht um einen unbestimmten Personenkreis, sondern um eine von der Öffentlichkeit durch ihre Eigenschaft als Mieter von Wohnungen in bestimmten Immobilien der Beklagten klar abgegrenzte Personengruppe.

Rechtskräftig ist das Urteil des OLG Hamm jedoch noch nicht. Die Richter haben die Revision zugelassen.


Erstellt von (Name) E.R. am 25.06.2020
Geändert: 25.03.2022 08:05:23
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Oberlandesgericht Hamm, Justizportal Nordrhein-Westfalen
Bild:  Bildagentur Panthermedia / Buchachon Petthanya
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