Mietpreisbremse: Vermieter muss Höhe der Vormiete belegen

Wenn Mieter einen Auskunftsanspruch über die Höhe der Vormiete haben, sind Vermieter nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin zur Vorlage entsprechender Belege verpflichtet. Diese dürfen jedoch teilweise geschwärzt werden (Az.: 65 S 55/19).

Vier Ausnahmen von der Mietpreisbremse sieht das Wohnraummietrecht vor, auf die sich Vermieter berufen können, wenn sie einen neuen Mietvertrag abschließen. Welche Ausnahme greift, muss der Vermieter vor Unterschrift des Mieters in Textform mitteilen. Liegt beispielsweise die bisher vereinbarte Miete bereits oberhalb der Preisdeckelung, kann sich der Vermieter auf den Bestandschutz berufen und diese Miete bei Wiedervermietung auch weiterhin verlangen. Aus Sicht des Landgerichts Berlin genügt eine bloße Mitteilung über die Höhe der Vormiete jedoch nicht: Der Vermieter muss die Höhe auch belegen.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Wohnung in Berlin, deren Miete mit 1300 Euro deutlich höher lag als die gemäß Mietpreisbremse zulässige Miete von 806 Euro. Der Vermieter hatte behauptet, die Vormiete habe ebenfalls bei 1300 Euro gelegen, dafür jedoch keine Belege angeführt. Eine darauf folgende Auskunftsklage der neuen Mieter hatte das Amtsgericht Berlin-Neukölln zunächst abgewiesen, da der Vermieter seine Auskunftspflicht erfüllt und der Mieter keinen Anspruch auf Belegvorlage habe. Das Landgericht folgte dieser Sichtweise jedoch nicht. Zwar seien Auskunft und Belegvorlage gesetzlich zwei verschiedene Dinge. Jedoch könne das schlichte Nennen der Vormiete ohne Nachweis den Zweck des Auskunftsanspruchs nicht erfüllen.


"Die Kläger haben als Mieter außergerichtlich keine Möglichkeit, die Richtigkeit der schlichten Angabe des Vermieters über die Miethöhe zu überprüfen", so die Richter in der Urteilsbegründung. Andererseits hätten sie aufgrund der erheblichen Abweichung der vereinbarten Miete von der ortsüblichen Vergleichsmiete beziehungsweise der höchst zulässigen Miete einen sachlich begründeten Anhaltspunkt, dass die im Mietvertrag vereinbarte Miete nicht wirksam sei.

Mieter könnten schon außergerichtlich mit Blick auf die zulässige Miethöhe deutlich mehr Sicherheit gewinnen, wenn sie den – bezüglich der persönlichen Daten des Vormieters geschwärzten – Vormietvertrag oder einen anderen geeigneten Beleg erhalten. „Nur so können, ohne Rechte des Mieters zu verkürzen, Prozesse vermieden und Prozessrisiken sachlich begründet abgeschätzt werden“, so die Richter. Vor allem aber werde damit die Durchsetzung der Mietpreisbremse erleichtert und befördert, die der Gesetzgeber zur Dämpfung des Mietanstiegs für erforderlich gehalten habe und bis heute halte.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 19.11.2019
Geändert: 29.04.2020 12:48:56
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  LG Berlin
Bild:  panthermedia.net / Randolf Berold
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