Mietrecht: Das ändert sich 2019
Die Bundesregierung hat eine weitreichende Mietrechtsänderung auf den Weg gebracht, die schon ab dem 1. Januar 2019 gelten soll. Betroffen sind vor allem Regelungen rund um die Aspekte Mietpreisbremse und Modernisierung.
Wenn zum Jahreswechsel 2018/19 die Sektkorken knallen, ändert sich für Vermieter und Mieter die Rechtslandschaft. Grund ist das vom Bundestag beschlossene Mietrechtsanpassungsgesetz. Der Bundesrat muss dem Vorhaben in seiner Sitzung am 14. Dezember 2018 zwar noch zustimmen. Widerstand seitens der Länderkammer ist jedoch nicht zu erwarten, da der Rechtsausschuss dem Plenum empfohlen hat, das Gesetz zu billigen. Folgende Aspekte werden sich aufgrund der neuen Rechtslage ab dem 1. Januar 2019 ändern:
Mietpreisbremse:
Das Gesetz sieht eine neue vorvertragliche Auskunftspflicht für Vermieter vor. Demnach müssen Vermieter vor Vertragsabschluss unaufgefordert Auskunft darüber erteilen, ob sie sich bei der Miete auf Ausnahmen von der Mietpreisbremse berufen – also auf eine Vormiete, die bereits höher war als gemäß Mietpreisbremse zulässig, auf eine vorangegangene Modernisierung, auf eine erste Vermietung nach umfassender Modernisierung oder auf eine erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1. Oktober 2014.
Vermieter, die gegen diese Auskunftspflicht verstoßen, sollen trotz eventuell greifender Ausnahmen höchstens die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete verlangen können. Auch wenn Vermieter die Auskunft nachholen, können sie sich bei der Miethöhe erst zwei Jahre danach auf die Ausnahmen berufen. Gleichzeitig wird es für Mieter einfacher, gegen Verstöße gegen die Mietpreisbremse vorzugehen: Danach reicht ein einfache Rüge, um zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen. Der Mieter muss nicht mehr darlegen, warum die verlangte Miete seines Erachtens zu hoch ist.
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Modernisierungsumlage:
Der Umlagesatz der für Modernisierungen aufgewendeten Kosten wird bundesweit für die Dauer von zunächst fünf Jahren von elf auf acht Prozent abgesenkt. Außerdem wird die Umlage mit einer Kappungsgrenze von drei Euro je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren begrenzt. Bei Mieten unterhalb von sieben Euro je Quadratmeter darf die Modernisierungsumlage nur zwei Euro innerhalb von sechs Jahren betragen. Gleichzeitig soll für Vermieter die Berechnung der Modernisierungsumlage beziehungsweise der Modernisierungsmieterhöhung vereinfacht werden: Bei Kosten bis maximal 10.000 Euro können Vermieter künftig 30 Prozent für Erhaltungsaufwand abziehen und den Rest als Modernisierungskosten umlegen.
Gentrifizierung:
In das Wirtschaftsstrafgesetz wird eine weitere Ordnungswidrigkeit eingefügt, auch das BGB wird entsprechend ergänzt. Die Paragrafen wenden sich gegen die "Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise". Demnach begehen Vermieter künftig eine Pflichtverletzung, wenn - ohne nachvollziehbaren objektiven Grund - nach der Ankündigung einer Modernisierung nicht innerhalb von zwölf Monaten mit der Maßnahme begonnen wird oder die Arbeiten nach Beginn mehr als zwölf Monate ruhen, wenn eine Mieterhöhung von mindestens 100 Prozent ankündigt wird oder wenn die Arbeiten so durchgeführt werden, dass sie die Mieter erheblich belasten. Damit sollen Mieter vor dem sogenannten Herausmodernisieren geschützt und weitere Gentrifizierungen von Quartieren eingedämmt werden.
Weitervermietung zu sozialen Zwecken:
Bei ab dem 1. Januar 2019 geschlossenen gewerblichen Mietverhältnissen, bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder anerkannte private Träger der Wohlfahrtspflege die angemieteten Räume aus vornehmlich sozialem Interesse Personen zu Wohnzwecken überlassen, gelten künftig die Vorschriften des Wohnraummietrechts. Bisher sind solche Mietverhältnisse ohne Grund kündbar.
Erstellt von (Name) W.V.R. am 05.12.2018
Geändert: 05.12.2018 16:26:23
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Bundestag, Bundesrat
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