Mietschulden: Vermieter hat keinen Anspruch gegen Jobcenter
Vermieter haben keinen direkten Anspruch gegen Jobcenter
Vermieter können vom Jobcenter weder Mietzahlungen noch den Ausgleich von Mietrückständen verlangen. Einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts zufolge gilt das selbst dann, wenn das Jobcenter zeitweilig die Miete direkt an den Vermieter zahlt (Az.: B 14 AS 38/17 R).
Vermietern steht kein Direktanspruch gegen das Jobcenter auf Mietzahlungen oder das Ausgleichen von Mietrückständen zu. Diese Auffassung der Vorinstanzen bestätigte jetzt das Bundessozialgericht. In dem verhandelten Fall hatte der Vermieter im Mietvertrag festgelegt, dass die von Arbeitslosengeld II lebenden Mieter der unmittelbaren Auszahlung des Wohngeldes oder entsprechender Leistungen an ihn zustimmen und dieses den Behörden offenlegen.
Zu Beginn des Mietverhältnisses überwies das Jobcenter die Hälfte einer Monatsmiete sowie die Kaution direkt an den Vermieter und zahlte auch später auf Antrag der Mieter einige Monate lang die Miete an ihn direkt. Da die Mieter selbst Miete und Nebenkosten nur zeitweise entrichteten, kündigte der Vermieter ihnen wegen Mietrückständen fristlos. Danach übernahm das Jobcenter die Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da die Mieter, die sich in Substitutionsbehandlung wegen Opiatabhängigkeit befanden, die Wohnung nicht räumten. Als Folge verklagte der Vermieter das Jobcenter auf die Zahlung der ausstehenden Miete.
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Das Bundessozialgericht verneinte jedoch ebenso wie bereits die Vorinstanzen diesen Anspruch. Zum einen sei der Passus im Mietvertrag nicht als Abtretungserklärung auszulegen, da die Abtretung von sozialrechtlichen Ansprüchen auf Geldleistungen generell an eine Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers gebunden sei. Diese Zustimmung sei aber nicht beantragt und daher auch nicht ausgesprochen worden. Eine rückwirkende Feststellung für die Vergangenheit sei nicht möglich.
Zum anderen sehe das Sozialgesetz keinen unmittelbaren Anspruch des Vermieters gegen das Jobcenter auf Auszahlung der Miete vor. Auch aus der Entscheidung des Jobcenters, zeitweilig – und auf Antrag der Mieter – die Wohnkosten unmittelbar an den Vermieter auszuzahlen, sei kein einklagbarer Anspruch des Vermieters gegen das Jobcenter entstanden.
Zivilrechtlich steht dem Vermieter laut Bundessozialgericht ebenfalls kein Anspruch gegen das Jobcenter auf Zahlung der Miete zu, denn das Jobcenter sei der mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung der Mieter nicht beigetreten. Eine solche Schuldübernahme sei für die laufende Miete zudem unüblich. Das Jobcenter schulde leistungsberechtigten Mietern lediglich Geldleistungen zur Bestreitung von Miete und Nebenkosten; es trete nicht unmittelbar gegenüber dem Vermieter auf und stehe auch nicht für die Mietzahlungen durch den Mieter ein.
Erstellt von (Name) W.V.R. am 22.01.2019
Geändert: 30.01.2019 12:43:25
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Bundessozialgericht
Bild:
panthermedia.net / Andriy Popov
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