BGH: WEG kann Sanierungskosten auch nur den Nutznießern aufbürden

Mit Kosten für Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum kann eine WEG ausschließlich die Eigentümer belasten, die davon profitieren. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei ähnlich gelagerten Verfahren entschieden (Az. V ZR 81/23 und V ZR 87/23). Damit ist grundsätzlich eine von der bisherigen Verteilung abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer möglich.

Der Kläger im ersten Fall ist Teileigentümer von vier sogenannten Doppelparkern. Wegen eines Defekts der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hebeanlage konnte in jedem Doppelparker nur ein Fahrzeug abgestellt werden. Im Juni 2021 änderten die Wohnungseigentümer die Kostenverteilung dahingehend, dass Sanierung und Reparatur der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile der Doppelparker nicht mehr wie bisher von allen Wohnungseigentümern bezahlt werden müssen, sondern ausschließlich von den Teileigentümern der insgesamt zwanzig Doppelparker. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen, scheiterte damit aber vor dem BGH. 

„Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen“, so die Richter. Das gelte auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert werde, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. Ein solches Vorgehen entspreche zudem ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtige. 

Der Kläger im zweiten Fall ist Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss. Im August 2021 beschloss die Eigentümerversammlung, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden defekten Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers auszutauschen und dazu eine Fachfirma zu beauftragen. Die Kosten für den Fenstertausch sollte abweichend von der bisherigen Regelung der Kläger allein tragen.

Auch darin sieht der BGH wegen der Gebrauchsmöglichkeit durch den Kläger eine ordnungsmäßige Verwaltung. Es sei zudem nicht notwendig, dass die Eigentümergemeinschaft zugleich eine Regelung für die Behandlung künftiger gleich gelagerter Fälle trifft. Ob und in welcher Art und Weise in Folgebeschlüssen die zuvor für eine einzelne Instandsetzungsmaßnahme beschlossene Änderung der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei, könne nämlich nicht hypothetisch für künftige Fälle beurteilt werden, sondern nur für eine konkrete Maßnahme oder einen bereits gefassten, konkreten Beschluss.


Erstellt von (Name) E.R. am 09.04.2024
Geändert: 09.04.2024 07:49:25
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesgerichtshof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Yuri Arcurs
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