Bundestag beschließt Teilung der Maklerkosten beim Immobilienkauf

Petra Hannen
Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser sollen sich Käufer und Verkäufer die Maklerkosten künftig teilen – wenn der Käufer als Verbraucher handelt. Dieses jetzt beschlossene Gesetz ist Teil des Wohn- und Mietenpakets der Bundesregierung.

Der Bundestag hat die Verteilung der Maklerkosten bei Immobiliengeschäften in ein neues Gesetz gefasst. Diesem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ zufolge kann ein Makler, der aufgrund von zwei Maklerverträgen sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig wird, die Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen können. Der Käufer soll bei dieser Konstellation zur Zahlung erst verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat.

Wird der Makler nur von einer Partei eingeschaltet, ist diese Partei auch zur Zahlung der Maklervergütung verpflichtet. Vereinbarungen mit dem Ziel, diese Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sollen nur wirksam sein, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Vor diesem Hintergrund ist dem Gesetz zufolge für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser künftig die Textform erforderlich.


Die beschlossene Regelung soll der Bundesregierung zufolge dazu beitragen, mit einer bundesweit einheitlichen und verbindlichen Regelung die Transparenz und die Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen. Zudem sollen private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten entlastet werden. Denn bislang sei es gängige Praxis, dass Maklerkosten vom Verkäufer verursacht und vor allem in seinem Interesse anfallen, im Kaufvertrag jedoch vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet würden.

Das Gesetz ist Teil des Wohn- und Mietenpakets der Bundesregierung, das am 18. August 2019 vereinbart wurde. Es greift nur, wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt. Wird der Kauf jedoch im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit getätigt, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden. Für die Vermittlung von Mietwohnungen gilt weiterhin das Bestellerprinzip.

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens muss sich nun der Bundesrat mit der Regelung befassen. Wenn das Gesetz die Länderkammer passiert hat, kann es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sechs Monate nach dieser Verkündung tritt es dann für Neuverträge in Kraft.




Quelle: Bundestag
letzte Änderung E.R. am 23.02.2023
Autor(en):  Petra Hannen
Bild:  Bildaagentur PantherMedia / Phovoi R

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