Verbot von Öl- und Gasheizungen - Wie ist der aktuelle Stand?

Wie können Eigentümer reagieren?

Ulf Matzen
 

Das geplante Öl- und Gasheizungsverbot hat viele Schlagzeilen gemacht. Im September 2023 hat das sogenannte Heizungsgesetz - die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes - Bundestag und Bundesrat passiert. Was wurde endgültig beschlossen?

Der Bundestag hat am 8.9.2023 das sogenannte Heizungsgesetz beschlossen. Dieses hat Ende September 2023 auch den Bundesrat passiert. Die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes wird damit am 1.1.2024 in Kraft treten.

Wann kommt das Ende der Gas- und Ölheizungen?

Eine sofortige Austauschpflicht für Öl- oder Gasheizungen besteht nicht. Ab 1.1.2024 dürfen zunächst in Neubauten im Neubaugebiet nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 % erneuerbare Energieträger nutzen.

Dann sind zuerst die Städte und Gemeinden am Zug. Großstädte haben bis 30.6.2026 und kleine Gemeinden bis 30.6.2028 Zeit, eine kommunale Wärmeplanung auszuarbeiten. Sie müssen also entscheiden, ob sie zum Beispiel ein Fernwärmenetz aufbauen oder ihr Gasversorgungsnetz so ändern, dass es wasserstofftauglich ist.

Nach Ablauf dieser Fristen ist dann auch der Bürger in der Pflicht. Einen Monat nach Fristablauf dürfen nur noch Heizungen mit 65 % erneuerbaren Energien neu eingebaut werden. Alternativ kann auch ein Anschluss an ein Wärmenetz erfolgen, welches dies ebenfalls sicherstellt. Bis dieses läuft, sind Übergangslösungen möglich (siehe unten).

Jetzt bestehende Heizungsanlagen mit fossilen Energieträgern müssen nur dann ausgetauscht werden, wenn sie irreparabel defekt sind (sogenannte Heizungshavarie). Wer jetzt also gerade eine neue Gasheizung eingebaut hat, muss diese auch nach dem 1. Januar 2024 NICHT austauschen. 

Ernst wird es erst ab 31.12.2044. Dann ist das Heizen mit fossilen Brennstoffen nämlich generell nicht mehr erlaubt. Zwar darf man dann immer noch zum Beispiel eine Gas-Hybridheizung betreiben. Aber nur mit Biogas oder erneuerbar erzeugtem Wasserstoff. Wo entsprechende Mengen dieser Gase herkommen sollen, muss sich jedoch in den kommenden Jahren erst zeigen. 

Welche Heizungen sind künftig zulässig?

Erlaubt sind nicht nur elektrische Wärmepumpen und der Anschluss an ein Fernwärmenetz. Weitere Möglichkeiten sind:
  • Stromdirektheizung, 
  • Hybridheizung (Kombination aus erneuerbaren Energien mit Gas- oder Ölkessel) 
  • Solarthermie, 
  • soweit rechtsverbindliche Leitungsplanung vor Ort besteht: Gasheizungen, die sich auf Wasserstoff umrüsten lassen.

Sowie im Gebäudebestand:
  • Biomasseheizungen (Holz, Pellets) und Gasheizungen, die nachweislich erneuerbare Gase verwenden (mindestens 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff). Das ursprünglich geplante Verbot von Holzheizungen wurde zurückgenommen.

Welche Austauschpflichten für vorhandene Heizungen sind geplant?

Eine generelle Austauschpflicht für vorhandene Öl- und Gasheizungen ist ab 2024 nicht vorgesehen. Diese war auch in den ursprünglichen Entwürfen nicht geplant. 

Allerdings gibt es nach wie vor eine Austauschpflicht für alte Heizkessel, nämlich für:
  • Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut worden sind,
  • Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren.

Ausnahmen gelten für:
  • Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
  • Heizanlagen, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt.

Diese Regelung bleibt unverändert. Neu ist eine Ergänzung in § 72 Abs. 4 GEG:

"Heizkessel dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden."

Ab 2045 ist also endgültig Schluss mit dem Verbrennen von Öl und Gas.

Was gilt bei defekter Heizung?

Reparaturen einer Öl- oder Gasheizung bleiben erlaubt. Aber: Wird eine Heizung nach den Fristabläufen 2026 und 2028 ausgetauscht, gilt § 71i GEG: Es darf einmalig und für höchstens fünf Jahre eine Heizung eingebaut werden, die nicht der 65-Prozent-Regel entspricht.

Letzte Änderung W.V.R am 02.05.2024

Autor(en): Ulf Matzen
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