In einem Mietshaus ist in aller Regel der Vermieter Vertragspartner der Versorgungsunternehmen. Außer bei Strom, und gelegentlich bei Wasser, die direkt zwischen Versorger und Mieter abgerechnet werden. Werden Rechnungen für Gas, Wasser, Strom oder Fernwärme nicht bezahlt, können Versorgungsunternehmen die Versorgung kappen. Allerdings dürfen sie nicht ohne Vorwarnung einen Lieferstopp vornehmen.
Dies gilt nicht bei schweren Vertragsbrüchen wie etwa einer Umgehung des Zählers (Stromdiebstahl). Bei Gas und Strom gibt es sogenannte "Grundversorgungsverordnungen", die die Voraussetzungen für einen Lieferstopp regeln. Die Voraussetzungen für einen Lieferstopp nach der StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung) sind:
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