Betriebskostenabrechnung

Betriebskostenabrechnung ist ein häufiger Anlass für Unstimmigkeiten zwischen
Mieter und Vermieter. Häufige Gründe sind die hohe Fehlerquote und Unübersichtlichkeit. Nach Einschätzung des Mieterbundes ist jede zweite Betriebskostenabrechnung falsch, auch wenn nur die wichtigen Formalien übersehen wurden. Doch wann ist die Betriebskostenabrechnung formell und materiell in Ordnung? Folgende Hinweise sollten Sie beachten!
Abrechnungspflicht
Gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB müssen Sie als Vermieter eine Betriebskostenabrechnung
nur in den Mietverhältnissen erstellen, in denen Ihr Mieter verpflichtet ist, die anfallenden Mietnebenkosten seiner Wohnung zu tragen und monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Anderenfalls ist eine Betriebskostenabrechnung nicht vorzunehmen.
Die Verpflichtung des Mieters zur Leistung von Vorauszahlungen setzt allerdings
voraus, dass der Mietvertrag eine eindeutige Vereinbarung enthält, wonach Nebenkosten zusätzlich zur Miete berechnet werden dürfen....
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Manche Vermieter leiten einfach alle im Zusammenhang mit der Unterhaltung
des Mietobjektes entstandenen Aufwendungen als Betriebskosten an ihre Mieter weiter. Eine solche Betriebskostenabrechnung ist natürlich nicht ordnungsgemäß. Grundsätzlich darf der Vermieter nur die Betriebskosten auf die Mieter umlegen, die im § 2 der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Diese Checkliste zeigt wesentliche Betriebskosten, die Sie als Vermieter abrechnen dürfen.
Nach den Bestimmungen der Betriebskostenverordnung darf Vermieter in seine
Betriebskostenabrechnung folgende Ausgaben aufnehmen (§ 2 BetrKV):
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks Zu den umlagefähigen öffentlichen
Lasten gehört nach § 2 Nr. 1 BetrKV insbesondere die Grundsteuer. Ferner zählen hierzu auch Deichabgaben, Realkirchensteuer sowie Abgaben für Wasser- und Bodenverbände (LG Hamburg, Urteil v. 20.4.2000, 307 S 14/00).
Nicht umlagefähig sind jedoch Personen- oder Realsteuern des Vermieters
wie Einkommen-,...
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