ich haben eine Frage zur Mieterhöhung bei Neuvermietung
Ich habe hier zwei Aussagen, die meiner Meinung nach im Widerspruch stehen:
Sachverhalt:
Mieter ist verstorben, bisherige Miete waren nach Mieterhöhung im Sept. 2022 9,60 €/m². Nun muss ich mich bei Neuvermietung an die Mietpreisbremse halten und darf die Miete max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete veranschlagen.
Da es bei uns keinen Mietspiegel gibt, ermittle ich die ortsübliche Vergleichsmiete immer mit Vergleichswohnungen.
Diese sind:
10,34 €/m²
10,50 €/m²
10,87 €/m²
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ja nicht der Durchschnitt dieser drei Wohnungen, sondern ich muss die günstigste Wohnung heranziehen ,also € 10,34 €/m² (= ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete) . Und diese x 10%, dann hab ich meine Mieterhöhung auf € 11,37 €/m². Stimmt das so?
Nun kommt mein Widerspruch:
Ich habe gelesen, dass man seit 2019 dem zukünftigen Mieter offenlegen muss, wie hoch die Miete im vorherigen Mietverhältnis ausfiel.
Dann heißt es weiter…. Liegt der neue Mietpreis mehr als 10% darüber , kann der neue Mieter die zu viel bezahlte Miete zurückverlangen!!! Wegen Mietpreisbremse.
Hab ich nun oben etwas falsch gerechnet? Lt. Der Aussage müsste ich ja die bisherigen 9,60 €/m² x10 % rechnen……und dürfte dann nicht mehr verlangen als € 10,56 €/m²!!!
Bitte um Ihre Unterstützung wo mein Denkfehler liegt!!!
Vielen Dank