Wechselbonis in Betriebskostenabrechnung verrechnen?

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Wechselbonis in Betriebskostenabrechnung verrechnen?
Hallo zusammen,

um ihre Rente etwas aufzubessern, vermietet meine Mutter seit knapp einem Jahr eine Wohnung in ihrem ZFH. Demzufolge musste ich zum 31.12.2020 das erste Mal eine Betriebskostenabrechnung erstellen. Nun kam die Frage auf, wie man es mit den jeweiligen Wechselbonis, welche von den Versorgern bei Energiewechsel angeboten werden, handhabt?

1. Werden diese Bonis in jedem Fall in der BKA zugunsten des Mieters verrechnet?
2. Gibt es Ausnahmen? Wird bspw. zwischen verbrauchsabhängigen Bonis und Neukundenbonis unterschieden?
3. Welche gesetzliche Grundlage gibt es? Also wo kann man die Sache konkret nachlesen?
Über ein paar Ansätze, Tipps & Anregungen wäre ich sehr dankbar.

Beste Grüße, Frank
Hallo Frank,

ich habe dazu auch kein einschlägiges Urteil gefunden. Ich würde es so sehen: Den Bonus erhältst du als Vermieter, nicht als Privatperson. Da die Boni meist mit dem verbrauchten Strom verrechnet werden, senkt das die Kosten für alle Mieter. Du bist als Vermieter verpflichtet, Vorteile an die Mieter weiterzugeben. Das ist aber nur meine persönliche Sicht. Wenn du es genau wissen willst, bleibt dir im Augenblick wohl nur eine Anfrage bei einem Fachanwalt.  :denk:

Wenn du doch noch eine konkrete Rechtsauskunft dazu im Internet findest, poste das bitte hier. Ich bin sicher, dass das viele andere Leser auch interessiert.

Beste Grüße
FHH
Hallo FFH,

vielen Dank für dein Feedback. Ich habe auch nicht so richtig etwas gefunden, weshalb mich die unterschiedlichen Sichtweisen/Argumentationen interessieren. Generell ist meistens von den "tatsächlich entstandenen Kosten" zu lesen. Sehr schwammig wie ich finde...

Mein Ansatz (fiktives Beispiel):
Da der neue Stromvertrag erst Mitte des Jahres geschlossen wurde, liegt zum 31.12. (Zeitpunkt der BKA) keine detaillierte Rechnung des Versorgers vor. Demzufolge nimmt der Vermieter den Verbrauch des Zählers und multipliziert diesen mit dem Preis pro Einheit. Den Grundpreis für den Zähler berechnet er ebenfalls anteilig. In diesem Falle reden wir doch von den tatsächlichen Kosten, die durch den Verbrauch des Mieters entstanden sind. Den Neukundenbonus kann man als eine Art "Aufwandsentschädigung" betrachten.
Aus meiner Sicht gibt es durchaus Pro & Kontra bezüglich der ursprünglichen Frage.
Einen anderen interessanten Ansatz habe ich bei meiner Recherche noch gefunden, welcher allerdings NICHT den Neukundenbonus betrifft. Es werden auch Bonis in Aussicht gestellt, welche von der Verbrauchsmenge abhängig sind. Je höher der Verbrauch, umso mehr Bonus wird angerechnet. Hier würde ich sogar für den Anspruch des Mieters plädieren.

--> Neukundenbonus vs. Verbrauchsbonus !!!

Wenn der Wechselbonus den Mietern angerechnet werden müsste, könnte sich ja der Vermieter den Aufwand sparen und lässt die Verträge einfach weiterlaufen wie bisher. Dann wäre auch niemanden "geholfen", oder?
Hallo,

ich würde sagen, dass es hier keine eindeutige Regelung gibt. Ob der Mieter den Neukundenbonus abgezogen bekommt, hängt vom Ermessen des Vermieters ab. Eine faire Regelung wäre vielleicht den Neukundenbonus zu teilen.

PS: Warum meldet der Mieter den Strom nicht selbst an?

VG, Biene
@Biene: hierbei handelt es sich um "Gemeinschaftsstrom" (Flurlicht, Garage etc.), demzufolge aus meiner Sicht wohl eher Sache des Vermieters.
Oft gibt es ja auch Handys o.Ä. als Zugabe zu einem Neuvertrag. Wie müssten denn diese weitergegeben werden? In Höhe der unverbindlichen Preisempfehlung? Und müsste dann dieser "Preisvorteil" on dem Jahr an den Kunden weitergegeben werden, wo man den Gegenstand bekommt? Oder auch quasi dem Mieter gegenüber über die voraussichtliche Nutzungsdauer "abschreiben"? Gibt es irgendwo Tabellen über die Nutzungsdauer von Gegenständen, an die man sich halten könnte?
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