Zusätzlich wundert es mich auch, dass die besagte Wohnung (gerade mal 50qm2 groß und vom Schnitt ausgelegt auf 1-2 Personen) für bis zu 7 Gäste online angeboten wird, inklusive 7 Betten in der Wohnung. Ist dies zulässig?
Vielen Dank im Voraus.
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28.12.2019 17:38:01
Ein Mieter eines von mir erworbenen Objekts in Berlin vermietet seine Wohnung auf Airbnb und Booking.com an Gäste unter und hat sich hierfür auch eine Genehmigung des zuständigen Amtes in Berlin besorgt (vor geraumer Zeit). Dies tut er wohl durchgehend und die Vermietung an Feriengäste betrifft die komplette Wohnung. Der vorherige Eigentümer hat dieser Genehmigung damals zugestimmt. Ich als neuer Eigentümer will jedoch nicht, dass Wohnungen in meinem Haus in solcher Weise genutzt werden (gegen das zeitweilige Untervermieten eines einzelnen Raumes habe ich natürlich nichts). Welche Möglichkeiten bieten sich hier an? Kann man bei Eigentümerwechsel nicht eine solche bestehende Genehmigung wieder aufkündigen?
Zusätzlich wundert es mich auch, dass die besagte Wohnung (gerade mal 50qm2 groß und vom Schnitt ausgelegt auf 1-2 Personen) für bis zu 7 Gäste online angeboten wird, inklusive 7 Betten in der Wohnung. Ist dies zulässig? Vielen Dank im Voraus. |
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06.01.2020 09:33:17
Hallo Heidegga,
Wie hat der Vorbesitzer der Untervermietung zugestimmt? Gibt es dafür eine schriftliche Vereinbarung? Meistens wird darin eine Widerrufsklausel vereinbart. Dann könntest du der Untervermietung ein schnelles Ende setzen. Meines Wissens gibt es keinen Rechtsanspruch auf Untervermietung für die gesamte Wohnung. Inwieweit du als Neubesitzer überhaupt an solche Vereinbarungen des vorherigen Eigentümers gebunden bist, müsstest du einen Anwalt fragen. Beste Grüße HaWeBe |
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