"Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer", heißt es in § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG (Umsatzsteuergesetz). Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 13.11.2025 (Az. V R 3/23) entschieden hat, gilt dies jedoch nicht, wenn der Betrieb nicht durch den Erwerber, sondern durch einen Pächter fortgeführt wird. In diesem Fall ist zwar die Lieferung der Grundstücke steuerfrei, während die Lieferungen weiterer Vermögensgegenstände des verkauften Unternehmens steuerpflichtig ist.|
Erstellt von (Name) S.P. am 09.04.2026
Geändert: 13.04.2026 10:42:58
Autor:
Stefan Parsch
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / DingaLT
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