BFH-Urteil: Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter

"Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer", heißt es in § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG (Umsatzsteuergesetz). Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 13.11.2025 (Az. V R 3/23) entschieden hat, gilt dies jedoch nicht, wenn der Betrieb nicht durch den Erwerber, sondern durch einen Pächter fortgeführt wird. In diesem Fall ist zwar die Lieferung der Grundstücke steuerfrei, während die Lieferungen weiterer Vermögensgegenstände des verkauften Unternehmens steuerpflichtig ist.

So hatte es auch das Finanzamt gesehen und einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid ausgestellt. Dagegen klagte die betroffene GmbH & Co. KG und bekam vor dem Finanzgericht München Recht. Das Finanzgericht (FG) sah den Verkauf des Unternehmens an die Erwerber A und B als Geschäftsveräußerung an und hob den Umsatzsteuerbescheid auf. Dagegen ging das FG in Revision, die dann beim BFH erfolgreich war.

Der konkrete Fall: Die GmbH & Co. KG betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Mit Vertrag vom November 2016 veräußerte sie Teile ihres Unternehmensvermögens (Grundstücke mit hierauf befindlichen Gaststätten-, Laden- und Wohngebäuden, Betonbecken sowie bewegliche Einrichtungen) an A und B zu gleichen Teilen. Zudem trat sie Rechte und Ansprüche aus einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Fischzuchtanlage, aus mit Grundstücksnachbarn bestehenden Vereinbarungen sowie aus Grunddienstbarkeiten, die die Wasserentnahme zur Versorgung der Fischzuchtanlage betreffen, an A und B ab. Zwischen der GmbH & Co. KG und den Erwerbern bestand Einigkeit, dass die GmbH & Co. KG weiterhin mit Fisch beliefert werde, was auch nach Übergang des Besitzes zum 01.01.2017 auch geschah.


Die Erwerber A und B verpachteten die gesamte Fischzuchtanlage einschließlich der Gebäude und Fischzuchtbecken sowie die Rechte aus der wasserrechtlichen Erlaubnis an eine GmbH, deren Gesellschafter – neben weiteren Personen – A und B waren. Für das Finanzamt lag eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vor, weil die Erwerber das Unternehmen nicht fortgeführt haben. Das Erfordernis einer solchen Fortführung ergibt sich jedoch aus § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG, aus dem EU-Recht und Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). "Der Erwerber muss außerdem beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben; nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit", heißt es deshalb im BFH-Urteil.

Weiter schreiben die BFH-Richter in ihrer Urteilsbegründung: "Zwar hat das FG zutreffend angenommen, dass die für die Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen muss. Das FG hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass, wenn der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit nutzt, sondern dieses verpachtet, für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden kann."


Erstellt von (Name) S.P. am 09.04.2026
Geändert: 13.04.2026 10:42:58
Autor:  Stefan Parsch
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / DingaLT
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