Infanterix München GmbH
München
Dass ein Mieter die Miete zahlen kann, ist eine Grundvoraussetzung. Ob das der Fall ist, darüber gibt die Schufa Auskunft. Die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mietinteressenten gehen aus der Mieterselbstauskunft hervor, die jeder Vermieter verlangen sollte. Aber worauf sollte man darüber hinaus achten?
Beispiel 1: Ein Augsburger Vermieter bot seine Wohnung mit Zeitungsanzeige ausdrücklich „für Deutsche“ an. Mehrere Anrufe eines aus Burkina Faso stammenden Mietinteressenten, der beruflich nach Augsburg ziehen wollte, blieben vergebens – auch Bekannte des Mannes hatten keinen Erfolg. Das Amtsgericht Augsburg sah es als erwiesen an, dass hier eine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft stattgefunden habe. Es sprach dem Mietinteressenten eine Entschädigung von 1.000 Euro zu. Auch sah das Gericht bei dem Vermieter mehrerer Wohnungen eine Wiederholungsgefahr. Es verurteilte ihn zur Unterlassung derartiger Diskriminierungen und drohte ihm für den Wiederholungsfall Ordnungsgeld oder Ordnungshaft an [1].
Beispiel 2: Ein Paar afrikanischer Herkunft hatte sich auf eine inserierte Wohnung in Köln beworben. Die Wohnungsbesichtigung wurde im Auftrag der Hausverwaltung durch die Hausmeisterin durchgeführt. Diese schickte die Interessenten jedoch gleich wieder weg und sagte ihnen ins Gesicht, dass die Wohnung nicht an "Neger ... äh, Schwarzafrikaner oder Türken“ vermietet werde. Diese Äußerung führte vor Gericht zu einer Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro an die Interessenten, zahlbar durch die Hausverwaltung. Darin enthalten war nicht nur eine Entschädigung für sinnlos aufgewendete Fahrtkosten, sondern auch ein Schmerzensgeld [2].
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