In gleich zwei Fällen hat sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums befasst, die individuelle privilegierte bauliche Maßnahmen zur Barriere-Reduzierung betreffen (Az. V ZR 244/22 und V ZR 33/23). In beiden Fällen – es ging um einen Außenaufzug im Innenhof eines Jugendstilhauses in München sowie um eine Terrasse mit Rampe an einer Wohnanlage in Bonn – räumten die Richter der Barrierefreiheit Vorrang ein.|
Erstellt von (Name) E.R. am 18.03.2024
Geändert: 18.03.2024 10:50:19
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
BGH
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Rawpixel
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