Bei einer Verwertungskündigung kündigt der Vermieter dem Mieter, weil er durch das Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gehindert wird. Auch muss er dadurch erhebliche Nachteile erleiden. Darunter ist keine Kündigung zwecks Neuvermietung für eine höhere Miete zu verstehen. Auch eine Umwandlung von Mietwohnungen in Wohneigentum ist nicht von dieser Vorschrift abgedeckt.
Klassischer Fall ist eher der letzte Mieter in einem maroden Plattenbau, der 100 Euro Miete zahlt und nicht ausziehen will, während der Abrissbagger schon vor der Tür steht und der Vermieter ungeduldig darauf wartet, den Startschuss für den Neubau zu geben. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist, dass der Vermieter eine konkrete Absicht hat, die Immobilie anders und wirtschaftlicher zu verwerten, dies aber mit einem Mieter in der Wohnung nicht kann. Beispiele für die wirtschaftlichere Verwertung sind:
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