Beurkundungen sollen künftig auch in Präsenzverfahren elektronisch möglich sein. Vorgesehen ist, dass die Urkundsperson die Niederschrift dabei künftig unmittelbar als elektronisches Dokument aufnimmt. Die Beteiligten können die elektronische Niederschrift dann entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder sie auf einem elektronischen Hilfsmittel unterschreiben, z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen. Abschließend wird die Urkundsperson ihre qualifizierte elektronische Signatur anbringen. Dadurch werden die Authentizität und Integrität der Urkunde geschützt.
Für Notarinnen und Notare wird die Bundesnotarkammer ein Signatursystem für elektronische Präsenzbeurkundungen bereitstellen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erforderliche Softwareausstattung den deutschen Notarinnen und Notaren flächendeckend und niedrigschwellig zeitnah zur Verfügung steht.
Um elektronische Beglaubigungen zu vereinfachen, soll künftig die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften ermöglicht werden, die auf einem elektronischen Hilfsmittel, z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen, geleistet werden.
Künftig soll der Zugang der öffentlich beglaubigten Abschrift einer notariell beurkundeten oder öffentlich beglaubigten Erklärung ausreichen, damit die Erklärung wirksam wird. Es müssen nicht länger papierförmige Ausfertigungen von Urkunden versendet werden. Mithilfe von elektronisch beglaubigten Abschriften kann der Zugang nämlich künftig auch auf elektronischem Wege bewirkt werden. Dies ermöglicht etwa die elektronische Übermittlung von Erbausschlagungserklärungen an das Nachlassgericht.
Der Gesetzentwurf enthält ferner Regelungen für eine elektronische Echtheitsbestätigung (elektronische Legalisation) für elektronische öffentliche Urkunden aus dem Ausland, auf die nicht das Haager Apostilleübereinkommen oder andere Befreiungen anwendbar sind. Mit der Legalisation attestieren Konsularbeamten die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden. Bisher war nur ein Verfahren für papiergebundene ausländische Urkunden vorgesehen. Allerdings stellen immer mehr Staaten weltweit nur noch elektronische Urkunden aus. Deshalb ist die Neuregelung erforderlich, um die Lücke zu schließen, die für elektronische ausländische Urkunden bisher besteht.
Erstellt von (Name) S.P. am 30.07.2025
Geändert: 30.07.2025 15:15:39
Autor:
S. P.
Quelle:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Boris Zerwann
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