Mitarbeiterwohnungen bzw. Werkmietwohnungen - was ist rechtlich zu beachten?

Ulf Matzen
 

Viele Unternehmen bringen Mitarbeiter in Werkmietwohnungen oder Mitarbeiterwohnungen unter. Dies hilft in Zeiten hoher Mieten und knapper Wohnungsangebote, dringend gesuchte Fachkräfte zu finden und an das Unternehmen zu binden. Allerdings gelten rechtlich bei Werksmietwohnungen einige besondere Regeln. Was müssen Vermieter dazu wissen?

Nach einer Studie des Pestel-Instituts aus Hannover und des schleswig-holsteinischen Bauforschungsinstituts ARGE steht Deutschland 2023 ein kaum je erreichter Wohnungsmangel bevor: Es würden 700.000 Wohnungen fehlen. Dies gab es in den letzten 20 Jahren nicht. Entsprechend steigen die Mieten gerade in den Ballungsräumen - trotz sinkender Immobilienpreise. Daher wird es für Unternehmen immer wichtiger, ihren Mitarbeitern adäquaten Wohnraum zu bieten. Denn die Chance auf eine bezahlbare Wohnung ist mittlerweile oft das ausschlaggebende Argument, einen Job anzunehmen. Die Stadtwerke München etwa haben derzeit 1.000 Mitarbeiterwohnungen und wollen ihren Bestand bis 2030 auf 3.000 Wohnungen erweitern.

Mitarbeiterwohnungen: Welche Vermietungs-Modelle gibt es?

Die Vermietung einer Mitarbeiterwohnung kann nach unterschiedlichen Modellen ausgestaltet sein. Ein häufiges Modell ist die gesetzlich geregelte Werkmietwohnung.

Bei der Werkmietwohnung vermietet der Arbeitgeber die Wohnung an einen Arbeitnehmer. Beide schließen einen Mietvertrag miteinander ab. Häufig regelt eine Betriebsvereinbarung, wie die Zuweisung der Wohnungen an Beschäftigte stattfindet, welche Nutzungsbedingungen diese beachten müssen und wie die Kündigung abläuft. Die §§ 576 und § 576a BGB enthalten Regelungen zu den Kündigungsfristen und zum Widerspruchsrecht des Mieters. Wichtig: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Zuweisung der Wohnung, Kündigung und Nutzungsbedingungen. Liegt die Miete für eine Werkmietwohnung unter dem Ortsüblichen, ist die Differenz als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Letzte Änderung W.V.R am 05.06.2023

Autor(en): Ulf Matzen
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