Zwar darf der Vermieter Mietern die Durchführung der sogenannten "Schönheitsreparaturen" aufbürden. Der Bundesgerichtshof erklärt jedoch seit Jahren Klauseln im Zusammenhang mit dem Thema "Schönheitsreparaturen" im Mietvertrag für unwirksam.
Mit dem Begriff Schönheitsreparaturen sind keine echten Reparaturen gemeint, sondern die Beseitigung der Spuren des Wohnens – also in der Regel das Malern der Wände und Decken, ggf. Lackierarbeiten an Holzteilen im Innenbereich oder von Heizkörpern / Rohren und das Ausbessern kleiner Putz- oder Holzschäden. Keine Schönheitsreparaturen sind das Streichen von Holzfenstern oder -türen von außen, das Abschleifen des Parkettbodens oder das Austauschen eines durch normale Abnutzung abgewohnten Teppichbodens.
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