Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut über die Voraussetzungen für die Anwendung des in § 656c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelten Grundsatzes der hälftigen Teilung der Maklerprovision entschieden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird. Handelt es sich nach der objektiven Beschaffenheit nicht um ein Einfamilienhaus, genügt es für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nicht, wenn der Kaufinteressent die beabsichtigte Nutzung als Einfamilienhaus erst nach Abschluss des Maklervertrags offenlegt (Urteil vom 16.07.2026 - I ZR 111/25).|
Erstellt von (Name) S.P. am 23.07.2026
Geändert: 27.07.2026 09:55:39
Autor:
S. P.
Quelle:
Bundesgerichtshof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / starast
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