Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft - beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen - sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 – IX R 19/24 entschieden.|
Erstellt von (Name) E.R. am 26.02.2025
Geändert: 26.02.2025 14:54:53
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Boris Zerwann
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