BFH-Urteil: Steuerbefreiung bei Selbstnutzung eines geerbten Familienheims gilt unter Umständen auch beim Einzug nach zwei Jahren

Ob das Erben eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) steuerfrei bleibt, hängt davon ab, ob der Erbe das Haus "unverzüglich" zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BFH) entwickelte Karenzfrist von sechs Monaten (für "unverzüglich") ist dabei keine starre Frist. Vielmehr müssten die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden, entschied der BFH in seinem Beschluss vom 27.05.2026 (Az. II B 41/25).

Der Erbe war zunächst daran gehindert, das geerbte Haus selbst zu nutzen, da seiner Mutter vom Erblasser im Testament ein unentgeltliches Wohnrecht am gesamten Grundstück eingeräumt worden war. Fünf Monate nach dem Tod ihres Mannes zog die Mutter in ein Pflegeheim, sodass der Weg für eine Selbstnutzung durch den Erben frei war. Der Erbe hatte seinen Willen, in das Familienheim einzuziehen, bereits im April 2022 kundgetan. Nachdem seine Mutter ins Pflegeheim gezogen war, begann der Erbe mit Renovierungsarbeiten und zog rund zwei Jahre, nachdem er das Haus geerbt hatte, ein.


Beim Finanzamt beantragte der Erbe die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die ihm vom Finanzamt jedoch mit Hinweis auf die verstrichene Karenzfrist verwehrt wurde. Dagegen klagte der Erbe und erhielt vor dem Niedersächsischen Finanzgericht Recht. Das Gericht ließ eine Revision vor dem BFH nicht zu, wogegen wiederum das beklagte Finanzamt eine Beschwerde einlegte. So musste sich der BFH doch noch mit dem Fall beschäftigen. Er wies die Beschwerde des Finanzamtes ab und bestätigte das Urteil des Finanzgerichts.

Mit Verweis auf frühere BFH-Urteile schreiben die BFH-Richter: "Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ausnahmsweise ebenfalls eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat" (Rz. 7 des Beschlusses).


Erstellt von (Name) S.P. am 10.09.2026
Geändert: 11.09.2026 07:51:01
Autor:  Stefan Parsch
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Boris Zerwann
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