FG Baden-Württemberg: Keine Mehrwertsteuer bei Gästekarten, die einem Mehrzweck-Gutschein entsprechen

Eine GmbH, die durch eine Gästekarte den Tourismus in einer Region fördern will und deshalb Verträge mit Übernachtungsbetrieben und mit Anbietern von Freizeiteinrichtungen (Leistungserbringern) schließt, hat bei Zahlungen an die Leistungserbringer keinen Anspruch auf die Vorsteuer auf der Basis der Umsatzsteuer, die sie in Gutschriften an die Leistungserbringer ausgewiesen hat. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied in seinem Urteil vom 10.11.2025 (Az. 14 K 2134/23), dass es in diesem Fall an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch fehle.

Die Betreiber-GmbH hatte die Gästekarte für freien Eintritt in bestimmten Freizeiteinrichtungen etabliert. Die Übernachtungsbetriebe stellten die Karte ihren Gästen, die mindestens zweimal bei ihnen nächtigten, kostenlos zur Verfügung. Sie zahlten allerdings der GmbH einen vereinbarten Betrag, wenn die Gäste tatsächlich eine der verschiedenen Angebote nutzten. Die GmbH reichte die Gelder, nach einem Abzug von etwa 15 % zur Deckung der eigenen Kosten, an die Leistungserbringer weiter. Die GmbH wies sowohl bei den Rechnungen an die Übernachtungsbetriebe als auch bei den Gutschriften für die Leistungserbringer die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) aus.

Im Nachgang einer Betriebsprüfung weigerte sich das Finanzamt, den Vorsteuerabzug der GmbH aus den Gutschriften an die Leistungserbringer anzuerkennen. Die in den Rechnungen an die Übernachtungsbetriebe aufgeführte Mehrwertsteuer muss die GmbH aber trotzdem zahlen, denn nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) gilt: "Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag."

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. So würden die touristischen Leistungen (wie freier Eintritt in Attraktionen) rechtlich direkt an die Übernachtungsgäste erbracht und nicht an die GmbH. Es finde also kein Leistungsaustausch mit der GmbH statt. Ebenso erbringe die GmbH keine steuerbare Vermittlungsleistung an die Übernachtungsbetriebe. Würde man einen Vorsteuerabzug aus den gesamten Ausschüttungen an die Leistungspartner zulassen, würde dies gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, argumentierten die Richter. 

Auch der Verweis der Klägerin auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStRL) der EU ging ins Leere. Denn die Gästekarte entspricht dem in der Richtlinie so genannten "Mehrzweck-Gutschein". Zu diesem heißt es: "Die tatsächliche Übergabe der Gegenstände oder die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Lieferer der Gegenstände oder Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, unterliegt der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt" (Art. 30b Abs. 2 Satz 1 MwStRL). Weil die Gästekarte im Vorhinein an die Leistungsempfänger übergeben wird, berechtigt ihre Übertragung nicht zur Ausweisung von Mehrwertsteuer.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die GmbH Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat. Dort wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen V R 3/26 geführt.


Erstellt von (Name) S.P. am 10.09.2026
Geändert: 11.09.2026 07:48:53
Autor:  Stefan Parsch
Quelle:  Finanzgericht Baden-Württemberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Ai825
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