Eigentümer dürfen in bestimmten Fällen ein Gebäude nach einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer abschreiben und damit von den gesetzlich vorgeschriebenen AfA-Sätzen abweichen. Dafür verlangt das Finanzamt ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Welche Grundsätze die Finanzverwaltung für die Inanspruchnahme einer verkürzten Nutzungsdauer gelten, hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 festgehalten.|
Erstellt von (Name) W.V.R. am 07.03.2023
Geändert: 18.08.2023 08:27:20
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
BMF-Schreiben vom 22.03.2023
Bild:
Bildagentur PantherMedia / maxxyustas
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