Wohnungseigentümer müssen nicht alles selbst entscheiden

Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums können Wohnungseigentümer an den Verwalter delegieren. Mit Blick auf eine Erhaltungsmaßnahme hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn die Wohnungseigentümer nur das „Ob“ beschließen und dem Verwalter die Einzelheiten der Ausführung überlassen (Az. V ZR 241/23).

Konkret ging es in dem Fall um den Austausch von Fenstern. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, die Verwaltung zur Erneuerung der Fensteranlagen zu ermächtigen, und dafür nur einige Rahmenbedingungen festgelegt. Dazu gehörten unter anderem ein Austausch nach Dringlichkeit, das Einholen von drei Angeboten, die Optik der Fenster und das jährliche Budget. In diesem Vorgehen sahen einige Eigentümer einen Rechtsverstoß. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass eine solche Übertragung auf den Verwalter seit der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten WEG-Reform zulässig ist.

Wie die Richter ausführten, ist für solche Fälle § 27 Abs. 2 WEG entscheidend. Danach können die Wohnungseigentümer die Rechte und Pflichten des Verwalters für das Innenverhältnis einschränken oder erweitern. Unter anderem können sie Maßnahmen selbst definieren, deren Erledigung sie dem Verwalters übertragen wollen.
Gegen die Delegation von Erhaltungsmaßnahmen kann den Richtern zufolge nicht eingewendet werden, dass das wirtschaftliche Risiko für die Wohnungseigentümer dann unübersehbar ist. Denn die Erteilung von Aufträgen zur Instandsetzung oder Sanierung entspreche ohnehin nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Aufbringung der erforderlichen Mittel gesichert sei. In dem verhandelten Fall hätten die Eigentümer die wesentlichen Entscheidungen über die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme und zu deren Finanzierung selbst getroffen. „Die Auftragsvergabe und die Durchführung im Einzelnen konnten sie ohne weiteres auf den Verwalter delegieren“, so die Richter.

Erstellt von (Name) E.R. am 09.09.2024
Geändert: 09.09.2024 15:17:54
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesgerichtshof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / kchung
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