Bijou Brigitte
Hamburg
Eine Untervermietung ("Gebrauchsüberlassung an Dritte") ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig (§ 540 BGB). In einer Reihe von Fällen hat der Mieter jedoch Anspruch auf diese Zustimmung. Er kann nämlich ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung haben, wenn er zum Beispiel
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