Auch Mieter können den Mietvertrag sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen. Für sie verlängert sich bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist nicht abhängig von der Vertragsdauer. Es bleibt bei drei Monaten. Der Mieter muss also spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats mit Wirkung zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
Mieter benötigen für eine ordentliche Kündigung keinen Kündigungsgrund. Allerdings gilt auch für ihre Kündigung die Schriftform (Papier mit eigenhändiger Unterschrift). Unterschreiben müssen alle Personen, die als Mieter im Mietvertrag stehen und diesen unterschrieben haben. Eine Einzelperson kann keinen Mietvertrag allein kündigen, der von mehreren unterschrieben wurde. Eine solche Kündigung wäre nicht wirksam.
Natürlich kann der Mieter auch außerordentlich und fristlos kündigen. Dafür benötigt er nach § 543 Abs. 2 BGB einen wichtigen Kündigungsgrund. Das Gesetz nennt als Beispiel: Sie überlassen ihm bei Vertragsbeginn die Mietwohnung nicht pünktlich oder gar nicht, etwa weil Bauarbeiten nicht rechtzeitig fertig werden. Für die rechtzeitige Übergabe trägt im Zweifelsfall der Vermieter die Beweislast.
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