Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb)
Berlin und Potsdam
Es gibt einige Fälle, in denen ein Mietverhältnis zwar außerordentlich gekündigt werden kann, aber nicht fristlos, sondern mit gesetzlicher Frist. § 573d Abs. 2 BGB legt fest, dass hier die dreimonatige Frist wie bei einer ordentlichen Kündigung gilt. Wer als Vermieter kündigt, benötigt ein berechtigtes Interesse an der Kündigung, also einen anerkannten Kündigungsgrund. Nur bei der Kündigung gegenüber den Erben des Mieters ist dies nicht der Fall.
Generell ist eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist zum Beispiel vorgesehen in folgenden Fällen:
Von der Seite des Mieters:
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