Solaranlagen 2023: Änderungen bei Steuer und Einspeisevergütung

Ulf Matzen
Das neue Jahr bringt wichtige Änderungen für Besitzer und Käufer von Fotovoltaik-Anlagen mit sich. Steuerliche Regelungen und Einspeisevergütungen ändern sich. So manches Projekt, das bisher nicht rentabel erschien, könnte sich künftig rechnen.
Das Wichtigste in Kürze
  • Steuerbefreiungen bei Einkommenssteuer und Umsatzsteuer für kleine Solaranlagen.
  • Keine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) mehr für Einnahmen aus privaten Fotovoltaik-Anlagen.
  • Einspeisevergütungen steigen für viele Solaranlagen.


Was ändert das Jahressteuergesetz 2022?

Das neue Jahressteuergesetz bringt Steuerbefreiungen bei der Einkommenssteuer und bei der Umsatzsteuer für Anlagen bis zu einer bestimmten Größe mit sich.

Was ändert sich bei der Einkommenssteuer?

Für kleine Fotovoltaik-Anlagen gilt nun eine Befreiung von der Ertragssteuer bzw. Einkommenssteuer. Für die Erträge kleiner Solaranlagen muss ab Veranlagungsjahr 2022 keine Einkommenssteuer mehr gezahlt werden. Voraussetzungen: Die Anlagen befinden sich auf, an oder in Einfamilienhäusern oder deren Nebengebäuden oder auf Nichtwohngebäuden. Die Fotovoltaik-Anlage darf laut Marktstammdatenregister eine Bruttoleistung von höchstens 30 KW (peak) haben. Eine Anmeldung beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist für jede auch noch so kleine Solaranlage Pflicht und kann online stattfinden.

Die Befreiung gilt auch für Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden (z. B. auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten sowie überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden. Hier darf die Leistung der Anlage bis zu 15 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit betragen. Generell sind höchstens 100 kW pro Steuerpflichtigem steuerfrei (also pro Person bzw. pro Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft (etwa Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob die Immobilie eigengenutzt oder vermietet wird und von der Verwendung des erzeugten Stroms. Sie gilt also auch bei vollständiger Einspeisung ins öffentliche Stromnetz oder Stromverbrauch durch Mieter. Bleiben die Einnahmen aus der Solaranlage aufgrund dieser Regelungen insgesamt steuerfrei, muss keine Gewinnermittlung durchgeführt werden.


Die Neuregelung hat auch Vorteile für vermögensverwaltende Personengesellschaften, bei denen z. B. mehrere Gesellschafter zusammen ein Haus vermieten. Dies kann zum Beispiel Erbengemeinschaften betreffen, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftreten. Auch sie können nun ertragssteuerfrei auf ihren Mietobjekten eine Fotovoltaik-Anlage bis 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit mit insgesamt höchstens 100 kW (peak) installieren. So können Vermieter ihren Mietern selbst produzierten Strom liefern.

Die Änderungen bei der Ertragssteuer gelten für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden.

Was ändert sich bei der Umsatzsteuer?

Für Lieferung und Installation von Solaranlagen mit einer Bruttoleistung bis 30 kW (peak) fällt künftig keine Umsatzsteuer mehr an (Steuersatz Null). Voraussetzung ist die Installation der Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.

Der Null-Steuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG (neu) gilt für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Fotovoltaik-Anlage, einschließlich der für den Betrieb erforderlichen Teile und der Stromspeicher. Der Lieferant bzw. Installateur kann trotzdem einen Vorsteuerabzug für die Umsatzsteuer beanspruchen, die er selbst etwa beim Einkauf der Teile bezahlt. Die entsprechende Änderung in § 12 Abs. 3 UStG tritt zum 1.1.2023 in Kraft.

Welche Vorteile gibt es für private Solaranlagen-Nutzer?

Wer als Privatperson nur steuerfreie Zusatzeinkünfte aus seiner Fotovoltaik-Anlage erzielt, muss keinen Gewinn mehr ermitteln und keine Anlage EÜR bei der Steuererklärung mehr abgeben (Einnahme-Überschuss-Rechnung). Der Bürokratieaufwand wurde reduziert. Die Umsatzsteuerbefreiung für kleinere Anlagen bei Privatleuten hat zur Folge, dass sie nun ohne Nachteile die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können.

Der Vorsteuerabzug als Anreiz für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt. Die Kleinunternehmer-Grenze liegt aktuell bei 22.000 Euro Umsatz (§ 19 UStG). Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung muss man keine Umsatzsteuer mehr erheben und keine Umsatzsteuer-Erklärung mehr abgeben. Natürlich kann man auch keinen Abzug der Vorsteuer mehr vornehmen.

Was müssen Unternehmer beachten?

Betreiben natürliche Personen, Kapitalgesellschaften oder Mitunternehmerschaften eine Fotovoltaik-Anlage im Rahmen ihres Unternehmens, gehört diese zum Betriebsvermögen. Sie ist Anlagevermögen und muss abgeschrieben werden. Die Ertragssteuerbefreiung kann Gewinnkorrekturen erforderlich machen. Der Null-Steuersatz bei der Umsatzsteuer gilt nicht für Anlagen auf Betriebsgebäuden. Der Lieferant wird also Umsatzsteuer geltend machen, die der Betreiber als Vorsteuer abziehen kann.

Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuer

Auf vielen Internetseiten liest man, dass der Betreiber einer Solaranlage keine Gewerbeanmeldung braucht, wenn die Leistung 10 KW nicht überschreitet. Dies ist so nicht richtig. Die 10 KW-Regelung aus § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz befreit zwar von der Pflicht, Gewerbesteuer zu zahlen. Dies hat aber zunächst nichts mit der Gewerbeanmeldung zu tun, die in einem ganz anderen Gesetz geregelt ist. Es gibt sicher hunderttausende kleine Gewerbetreibende in Deutschland mit Gewerbeanmeldung, die keine Gewerbesteuer zahlen (etwa aufgrund Unterschreitung des Freibetrages).

Grundsätzlich muss jeder beim Gewerbeamt ein Gewerbe anmelden, der eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit startet und der kein Freiberufler (z. B. Arzt, Journalist, Künstler) ist. Ob der Betrieb einer Solaranlage auf Ihrem Hausdach als gewerbliche Tätigkeit angesehen wird, kann nicht pauschal gesagt werden – die Bundesländer und sogar die Gemeinden handhaben dies unterschiedlich. Hier hilft ein Anruf beim örtlichen Gewerbeamt.

Was ändert sich 2023 bei den Einspeisevergütungen?

Seit 30. Juli 2022 ist ein neues Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft. Viele Regeln gelten erst ab 1. Januar 2023. Für Anlagen, die nach dem 30. Juli 2022 in Betrieb gehen, gibt es neue Vergütungssätze:

Für Anlagen mit Eigenversorgung steigt die Einspeisevergütung. So gibt es bei Anlagen bis 10 kW (peak) eine Vergütung von 8,2 Cent pro kWh, bei größeren Anlagen entfallen auf den Anlagenteil ab 10 kW (peak) 7,1 Cent pro kWh.
Beispiel: Bei einer 18 kW (peak)-Anlage mit Eigenversorgung gibt es für die ersten 10 kWp 8,2 Cent. Für die übrigen 8 kW (peak) werden 7,1 Cent pro kWh gezahlt.

Bei Anlagen mit Volleinspeisung ist der Vergütungssatz höher. Voraussetzung: Die Anlage muss 2022 vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage dem Netzbetreiber gemeldet werden. Wer auch in künftigen Jahren den Volleinspeise-Vergütungssatz bekommen will, muss dies vor dem 1. Dezember des jeweiligen Vorjahres erneut dem Netzbetreiber mitteilen.

Bei Volleinspeisung fallen bei Anlagen bis 10 kW (peak) 13,0 Cent pro kWh an. Bei größeren Anlagen gibt es für den Anlagenteil ab 10 kW (peak) 10,9 Cent pro kWh.

Zu beachten ist hier, dass sich diese Sätze nicht direkt aus dem EEG ergeben, sondern anhand einer Reihe von Regelungen ermittelt werden müssen. Oft werden abweichend 13,4 bzw. 8,6 Cent für die Klasse bis 10 kW (peak) genannt. Dies sind die "anzulegenden Werte" bei Verkauf des Stroms an einen Direktvermarkter. Dieser Weg lohnt sich für Betreiber kleinerer Anlagen meist nicht.

Die Degression der Vergütungssätze vor Inbetriebnahme der Anlage wird bis Anfang 2024 ausgesetzt. So bleiben die Vergütungssätze 2022 und 2023 gleich.

Eine Vergütung wird künftig auch bei Solaranlagen bis 20 kW Leistung gezahlt, die sich nicht auf dem Dach, sondern im Garten befinden. Voraussetzung ist unter anderem, dass sich das Hausdach nachweislich nicht zur Installation eignet. Hier sind noch gesetzliche Änderungen möglich. Für eine Anlage im Garten kann nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich sein.

Fazit

Viele Beispielrechnungen für Solaranlagen sind nun überholt. Wer jetzt eine Fotovoltaik-Anlage plant, sollte sich gründlich über den aktuellen Stand informieren und neu rechnen. Bei den oft als teuer kritisierten Solaranlagen-Mietmodellen kann sich ebenfalls die Rechnung ändern – durch die steigenden Strompreise. Hier ist gründliche Planung nötig. Meist lohnt sich der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom infolge der hohen Strompreise mehr, als die Einspeisung: 2023 ist mit 40 Cent/kWh zu rechnen.

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letzte Änderung U.M. am 13.03.2023
Autor(en):  Ulf Matzen
Bild:  Panthermedia.net / Cigdem Simsek


Autor:in
Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
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