![Balkonbepflanzung - Welche Bepflanzung ist auf dem Balkon erlaubt?]()
Der
Balkon ist im Sommer für viele Menschen ein beliebter Ort zum Entspannen. Viele Mieter gestalten ihn mit Hilfe von Pflanzen. Auch Blumenkästen gehören zum Standard. Nicht selten sorgt die
Balkonbepflanzung jedoch für Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.
Wie dürfen Mieter ihren Balkon nutzen?
Grundsätzlich dürfen Mieter ihren Balkon so nutzen, wie sie wollen. Er gilt als Teil der Mietwohnung. Ob sie dort also mit Freunden gemütlich sitzen oder Gemüse anbauen möchten, ist ihre Sache. Allerdings gibt es auch Grenzen. Weder darf die
Bausubstanz beschädigt werden, noch dürfen die Belange anderer Mieter im Haus beeinträchtigt sein, etwa durch herunterhängende Zweige oder heruntertropfendes Gießwasser. Auch eine
optische Beeinträchtigung der Hausfassade muss vermieden werden.
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Müssen Blumenkästen am Balkon innen oder außen hängen?
Bereits 2004 hat das
Landgericht Hamburg zu Blumenkästen entschieden. Damals wollte ein Vermieter seinen Mietern untersagen, außen am Balkongeländer Blumenkästen aufzuhängen. Er befürchtete, dass das heruntertropfende Gießwasser für Streit unter den Mietern sorgen könnte. Das Landgericht sah für ein solches Verbot keine Grundlage. Es sei in Hamburg nicht ortsüblich, Blumenkästen nur auf der Innenseite des Balkons aufzuhängen. Diese dürften innen wie auch außen platziert werden. Das wichtige Kriterium sei, dass sie so
solide befestigt würden, dass sie auch bei starkem Wind nicht herunterfallen und Passanten verletzen könnten (Urteil vom 7.12.2004, Az. 316 S 79/04).
Ein paar Jahre zuvor hatte sich das Amtsgericht München unter anderem mit dem herabtropfenden Gießwasser beschäftigt. Eine Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, dass die Eigentümer die Anbringung von Blumenkästen an den Außenseiten der Balkone durch Mieter künftig nicht mehr genehmigen sollten, ebenso wie Rankbepflanzungen oder Rankhilfen auf den Balkonen.
Eine Vermieterin verlangte daraufhin von ihrem Mieter, seine Blumenkästen außen am Balkon sowie ein
Rankgitter mit Pflanzen an der Seitenwand des Balkons zu entfernen, unter anderem wegen herabtropfendem Gießwasser. Auch waren die Blumenkästen und das Rankgitter von außen sichtbar.
Das Gericht betonte, dass Mieter das Recht hätten, auch die zum Balkon gehörenden Wände und das Balkongeländer als Teil der Mietsache in allgemein üblicher Weise zu nutzen. Wenn diese Nutzung des Balkons nicht das übliche Maß überschreite und in die Bausubstanz eingreife und auch keine Verkehrssicherungspflicht verletzt werde, sei sie vom
Mietvertrag gedeckt. Ein Beschluss der
Eigentümerversammlung, durch den die Nutzungsrechte eingeschränkt würden, gelte nur für die Eigentümer, aber nicht für die Mieter. Damit durfte der Mieter seine Blumenkästen und das Rankgitter behalten (Urteil vom 8.12.2000, Az. 271 C 23794/00).
Auch 2024 hat sich das
Amtsgericht München mit Blumenkästen in einer Wohnanlage befasst. Diesmal ging es um das Verhältnis Wohnungseigentümer - Eigentümerversammlung. Eine Eigentümerin hatte an ihrem Balkon außen sechs Blumenkästen aufgehängt. Nach über 40 Jahren entschied die Eigentümerversammlung, dass Blumenkästen auf der Innenseite von Balkonen angebracht werden müssten. Die Eigentümerin klagte gegen diesen Beschluss. Die WEG hielt dagegen: Gerade die schweren
Keramik-Blumenkästen dieser Eigentümerin seien nicht ausreichend gegen Sturm gesichert und könnten Passanten auf den Kopf fallen. Auch habe das Gießwasser auf der Fassade schon dunkle Flecken hinterlassen.
Hier bestätigte das Gericht den Beschluss der
Eigentümerversammlung. Die Eigentümerin habe weder aus dem Gesetz noch aus der Teilungserklärung einen Anspruch darauf, ihre Blumenkästen auf der Außenseite des Balkons aufzuhängen. Ob und wie das Anbringen von Blumenkästen durch Beschlüsse eingeschränkt werden könne, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Der Beschluss bezwecke,
Verschmutzungen und
Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern. Dies liege im Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung und dürfe beschlossen werden. Auf eine konkrete von den Blumenkästen ausgehende Gefahr komme es nicht an. Die Pflicht, Blumenkästen innen am Balkon aufzuhängen, schränke die Eigentümerin nicht übermäßig in ihren Rechten ein. Es existiere kein Rechtsanspruch darauf, sich trotz innenliegender Blumenkästen noch mit Sitzmöbeln auf dem Balkon aufhalten zu können.
Das Gericht stellte aber auch klar, dass eine
zweite Regelung, nach der Eigentümer bei Verstoß gegen den ersten Beschluss für Schäden oder Verschmutzungen an der Fassade bezahlen müssten, unwirksam sei. Die Eigentümerversammlung könne nicht einfach eine dem Gesetz widersprechende Haftung ohne Verschulden einführen (Urteil vom 12.11.2024, Az. 1293 C 12154/24).
Die begossene Nachbarin
Dem
Landgericht München zufolge dürfen die Blumen in Balkon-Blumenkästen nicht gegossen werden, während sich auf der darunter liegenden Terrasse Menschen aufhalten, denen das Wasser auf den Kopf tropft. Dies sei eine unzumutbare Beeinträchtigung nach § 14 WEG. Auch die Bezeichnung der dortigen Nachbarin als "dreckige alte Schlampe" und Ähnliches sei bei Androhung eines
Ordnungsgeldes zu unterlassen (Urteil vom 15.9.2014, Az. 1 S 1836/13).
Welche Pflichten haben Vermieter?
In einem Fall aus
Berlin ragten die Pflanzen einer Mieterin weit über die Balkonbegrenzung hinaus. Blüten, Pflanzenteile und Vogelkot verschmutzten die darunter liegende Terrasse. Deren Mieter beschwerte sich beim Vermieter und verlangte dessen Einschreiten.
Das Gericht entschied: Es handelte sich um eine
mietvertragswidrige Nutzung des Balkons. Die Mieterin der oberen Wohnung habe das Gebot der Rücksichtnahme unter Nachbarn verletzt. Der Nachbar darunter habe seine Terrasse nicht mehr ordnungsgemäß nutzen können. Daher sei der gemeinsame Vermieter verpflichtet, einzuschreiten. Er müsse von dem Balkon-Mieter verlangen, seine Pflanzen so weit
zurückzuschneiden, dass sie nicht mehr über das Balkongeländer ragten (LG Berlin, Urteil vom 28.10.2002, Az. 67 S 127/02).
Darf man auf dem Balkon große Bäume pflanzen?
In München hatte ein Mieter in einem Holzkasten auf seinem Balkon einen Bergahorn gepflanzt. Dieser war im Laufe der Zeit gewachsen, hatte seinen Kasten gesprengt und wuchs direkt auf dem Balkonboden. Die
Baumkrone ragte über den Balkon hinaus, und der Mieter hatte den Baum mit Stahlketten und Schwerlastdübeln in den Wänden gesichert.
Der Vermieter fand den Baum zu groß für einen Balkon und verlangte die Beseitigung. Das Gericht entschied zugunsten des Vermieters: Zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung zähle nur, was nach der Verkehrsanschauung noch im Rahmen des Üblichen sei.
Bäume auf Balkonen seien in Deutschland nicht üblich.
Ein
Bergahorn könne ein bis zwei Meter dick und viele Meter hoch werden. So etwas sei nicht für einen Balkon geeignet. Auch sei der Baum umsturzgefährdet, da er nur in der Erde auf dem Balkonboden wachse und keinen festen Halt für die Wurzeln habe. Der Mieter musste den Baum abschaffen (LG München I, Beschluss vom 8.11.2016, Az. 31 S 12371/16).
Welche Schlüsse kann man aus dieser Rechtsprechung ziehen?
Aus diesen Urteilen lassen sich einige
Faustregeln ableiten:
- Ob Blumenkästen außen oder innen am Balkon aufgehängt werden dürfen, richtet sich unter anderem nach der Ortsüblichkeit.
- Wichtig ist eine solide Befestigung, damit Blumenkästen nicht herunterfallen können.
- Unzulässig sind Eingriffe in die Bausubstanz wie Bohrlöcher in den Balkon-Seitenwänden.
- Herabtropfendes Gießwasser ist für die Gerichte meist nur dann ein Problem, wenn es nachweisbar Schäden verursacht.
- Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gelten für Eigentümer, nicht für Mieter.
- Verursacht ein Mieter durch seine Balkonbepflanzung eine allzu große Verschmutzung von Nachbarbalkonen, kann der Vermieter zum Einschreiten verpflichtet sein.
- Große Bäume sind auf Balkonen fehl am Platze.
letzte Änderung U.M. am 19.05.2025
Autor(en):
Ulf Matzen
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Autor:in
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Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
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