Einem Mieter einfach kündigen, wenn er einmal
die Musik zu laut gedreht hat? So einfach ist das nicht. Selbst eine mehrmalige
Lärmbelästigung durch einen Mieter gibt dem Vermieter nicht ohne Weiteres das Recht zur Kündigung des
Mietvertrags. Das hat das Amtsgericht Lichtenberg in Berlin formuliert (Az. AZ 109 C 254/09). Vielmehr muss von dem Mieter eine
dauerhafte,
nachhaltige Störung des
Hausfriedens ausgehen (§ 569 BGB). Erst eine Gefährdung anderer Mieter würde eine fristlose Kündigung rechtfertigen (§ 543 BGB).
Gerichte entscheiden immer im
Einzelfall. Will ein Vermieter also einem Mieter wegen Ruhestörung kündigen, muss er jeden einzelnen Fall mit genauen Angaben zu Art, Zeitpunkt und Dauer der Ruhestörung. Das gelte auch dann, wenn der Vermieter den Mieter vor der Kündigung mündlich über seine Gründe informiert hat.
Auf der Grundlage dieser
Aufzeichnungen kann der Vermieter den Mieter in einer
Mahnung dazu auffordern, sein Verhalten zu ändern. Erst wenn es nach der Mahnung zu weiteren Fällen von Ruhestörung kommt, kann der Vermieter eine Kündigung aussprechen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2004 entschieden (Az. VIII ZR 218/03).
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5 Tipps für Mieter bei fristloser Kündigung wegen Ruhestörung
Aus den Pflichten für den Vermieter ergibt sich, dass ein
Mieter keineswegs rechtlos ist, wenn er vom Vermieter eine Kündigung wegen Ruhestörung erhalten hat. Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck fasst die Rechte von Mietern in einer solchen Situation in fünf Tipps zusammen, die Betroffene kennen sollten:
1. Vor jeder Räumung ist eine Räumungsklage erforderlich:
Geht es um
Ruhestörung, sprechen Vermieter meist eine
fristlose Kündigung aus. In diesem Fall müssen Mieter aber nicht einfach sofort nach Ablauf des gesetzten Datums aus der Wohnung raus. Bleibt der Mieter in der Wohnung, ist nämlich zunächst eine
Räumungsklage des Vermieters erforderlich.
Das
Gericht überprüft dann in diesem Verfahren, ob die Kündigung des Vermieters wirksam ist. Ohne Räumungsklage kann der Vermieter auch keine Räumung verlangen.
2. Räumung nur durch Gerichtsvollzieher zulässig:
Der Vermieter ist nicht dazu berechtigt, selbst eine
Zwangsräumung durchzuführen. Die Räumung muss auch nach
gewonnener Räumungsklage von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.
3. Hausfriedensbruch bei eigenmächtiger Räumung des Vermieters:
Tauscht der Vermieter etwa das
Schloss aus, um sich so eigenmächtig in den Besitz der Wohnung zu bringen, liegt damit in der Regel ein
Hausfriedensbruch vor, der strafbar ist. Mieter können in diesem Fall sofort die Polizei verständigen. Außerdem besteht die Möglichkeit vor dem Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zu stellen, mit der man umgehend wieder in die Wohnung kommen kann.
4. Formale Anforderungen an Kündigungen:
Die Anforderungen auch in formaler Hinsicht an eine Kündigung wegen Lärm sind nicht ganz unerheblich. Insbesondere müssen die Kündigungsgründe in der Kündigung ausreichend beschrieben werden. In der Regel sind vorherige
Abmahnungen notwendig. Der Praxis scheitern viele derartige Kündigungen schon an dem
Fehlen einer Abmahnung bzw. an
Formvorschriften.
5. Vermieter muss Kündigungsgründe beweisen:
Im Räumungsprozess muss der Vermieter die Kündigungsgründe beweisen. Das bedeutet, er muss den Lärm, die
Intensität und Häufigkeit beweisen. Das ist in der Praxis sehr schwierig. Mieter haben daher gute Aussichten einem Räumungsprozess zu gewinnen und damit dauerhaft in der Wohnung verbleiben zu können.
Quelle:
Rechtsanwalt Alexander Bredereck
letzte Änderung W.V.R.
am 30.11.2024
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Bild:
Bildagentur PantherMedia / olly18
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