Um sich abzusichern, dass der Mieter seine
mietvertraglichen Verpflichtungen (z.B. Mietzahlungen oder
Schönheitsreparaturen) erfüllt, verlangen Vermieter in manchen Fällen beim Abschluss des
Mietvertrages von ihrem künftigen Mieter anstelle der Barkaution eine
Bürgschaftsurkunde. Doch diese Alternative zum Hinterlegen einer Barkaution hat Risiken für Mieter und Vermieter. Vermieter1x1.de erklärt, was bei der Mietbürgschaft zu beachten ist.
Was ist eine Mietbürgschaft?
Eine Mietbürgschaft ist eine Art
Mietsicherheit. Sie dient dem Vermieter als Absicherung für den Fall, dass der Mieter seine mietvertraglichen Verpflichtungen verletzt. Somit schützt eine Mietbürgschaft den Vermieter gegen
eventuelle Schäden an der Mietwohnung oder gegen
Mietrückstände.
Grundsätzlich kann die Mietsicherheit auf verschiedene Arten und Weisen geleistet werden. In der Praxis wird zu diesem Zweck bei Abschluss eines Mietvertrages üblicherweise eine Barkaution gestellt. Allerdings hat nicht
jeder Mieter drei Monatskaltmieten immer gleich zur Hand. Insbesondere für Geringverdiener und für junge Mieter, die noch in der Ausbildung sind und keine finanziellen Reserven haben, ist eine Mietbürgschaft ein Ausweg, um diese
finanzielle Belastung zu umgehen.
Die Mietbürgschaft ist ein
einseitig verpflichtender Vertrag und muss
schriftlich erfolgen. Hierbei erhält der Vermieter kein
Kautionsgeld, sondern eine Bürgschaftsurkunde. Durch diese Urkunde verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Vermieter gemäß § 765 BGB für die Erfüllung aller sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen. So übernimmt der Bürge die Haftung für die Mietschulden der Mieter und ggf. für Schadensersatzansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis (z.B. wegen nicht bezahlter
Nebenkostenabrechnungen).
Wie hoch ist eine Bürgschaft?
Ebenso wie die Barkaution und Verpfändung eines Sparbuchs ist die Gesamthöhe der Mietbürgschaft im Normalfall auf
drei Nettokaltmieten beschränkt (§ 551 Abs.1 BGB). Liegt die Nettokaltmiete einer Mietwohnung bei 300 Euro, darf die Mietbürgschaft somit 900 Euro nicht übersteigen. Dabei ist es wichtig, dass unter der Monatsmiete nur die zur Zeit des Vertragsbeginns zu zahlende Nettokaltmiete der Wohnung verstanden wird.
Betriebskosten bleiben dabei außer Betracht (§ 551 Abs. 1 BGB). Auch die
Mieterhöhungen ziehen
keine nachträgliche Erhöhung einer Mietbürgschaft nach sich.
Freiwillige Bürgschaft
Die Begrenzung der Haftung auf drei Monatsmieten gemäß § 551 Abs. BGB 1 gilt jedoch nicht, wenn von Seiten des Bürgen freiwillig eine höhere Sicherheit angeboten wird. In diesem Fall haftet der Bürge über die drei Kaltmieten hinaus in unbegrenzter Höhe für Mietrückstände, Schäden und Schadenersatzansprüchen. Entscheidend ist es dabei, dass die Bürgschaft nicht verlangt wurde, sondern
freiwillig von dem Bürgen abgegeben wurde (AG Lübeck, Urteil v. 17.08.11, 23 C 1448/11).
Rettungsbürgschaft
Auch im Fall einer Rettungsbürgschaft gilt eine Begrenzung der Mietkaution auf drei Monatsmieten nicht. Hierbei springt der Bürge als Retter ein und gewährt dem Vermieter eine
zusätzliche Mietsicherheit, wenn sich der Mieter im Zahlungsverzug befindet. Der Bürge tut das freiwillig und muss dann für die
gesamte Schuldsumme haften (BGH, Urteil v. 10.4.2013, VIII ZR 379/12). Darüber hinaus verpflichtet sich der Bürge im Falle einer Zwangsvollstreckung für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen.
Kaution plus Bürgschaft
Generell dürfen Vermieter von ihren Mietern entweder eine Kaution in gesetzlich zulässiger Höhe oder eine Bürgschaft verlangen. Denn wenn der Mieter bereits eine Kaution gezahlt hat, ist die Bürgschaft nichtig. Der Vermieter hat insgesamt nur einen
Anspruch auf Sicherheiten bis zu drei Monatsmieten (BGH, Urteil v. 30.06.2004, VIII ZR 243/03). Das gleichzeitige Verlangen einer Bürgschaft und einer Mietkaution ist nur zulässig, wenn die Summe beider Mietsicherheiten das Dreifache der Kaltmiete nicht übersteigt. Bietet ein Bürge die Bürgschaft freiwillig und unaufgefordert zusätzlich zu der Kaution an, ist sie allerdings trotz Kaution gültig (BGH, Urteil v. 07.06.1990, IX ZR 16/90).
Ausfallbürgschaft oder selbstschuldnerische Bürgschaft
Grundsätzlich wird zwischen einer Ausfallbürgschaft (Regelfall) und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft unterschieden.
Im Falle einer Ausfallbürgschaft muss der Vermieter seine
finanzielle Forderung zuerst gegenüber dem Mieter
geltend machen. Der Bürge kann erst hinzugezogen werden, wenn bei dem Mieter das Geld auch über eine Zwangsvollstreckung nicht einzuholen ist. Die Ausfallbürgschaft kann sowohl von Privatpersonen als auch von Versicherungen übernommen werden und wird immer öfter bei vielen Vermietern als
Alternative zur Mietkaution gewählt.
Selbstschuldnerische Bürgschaft wird meist von
Eltern oder Verwandten verlangt. Sie greift auch bei Rechtsstreitigkeiten bei einer Zwangsvollstreckung. Bei dieser Form der Mietbürgschaft kann der Vermieter sich bei Zahlungsproblemen des Mieters unmittelbar an den Bürgen wenden und ihn sofort zur Zahlung ohne vorherige Maßnahmen, z.B. die Vollstreckung gegen den Mieter, auffordern. So ist der Bürge in der Haftung, unabhängig davon, ob der Mieter zahlungsfähig ist oder nicht. Einen Haftungsunterschied zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen gibt es bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht. Somit stellt diese Verpflichtung
für den Bürgen ein hohes Risiko dar.
Risiken für Vermieter
Für den Wohnungseigentümer kann einen Bürgschaftsvertrag mit
finanziellen Konsequenzen verbunden werden. Wurde eine Ausfallbürgschaft vereinbart, muss sich der Vermieter mit seinen finanziellen Forderungen zunächst an den Mieter wenden. Dass der Mieter nicht zahlungsfähig ist, reicht allerdings nicht aus, um den Bürgen zur Kasse zu bitten. Hierfür muss der Wohnungseigentümer
zuerst rechtliche Schritte bis hin zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen einleiten. Erst wenn die Vollstreckung keinen Erfolg hat, kann der Bürge hinzugezogen werden.
Wird der Bürgschaftsvertrag als selbstschuldnerische Bürgschaft geschlossen, kann sich der Vermieter den Rechtsweg über den Mieter sparen und den Bürgen sofort in Anspruch nehmen. Jedoch auch hier kann ein potentielles finanzielles Risiko entstehen, wenn der Bürge nicht mehr zahlungsfähig ist. Zwar kann der Vermieter dann vor Gericht ziehen, das Geld, auf das er Anspruch erhebt, erhält er damit aber noch lange nicht.
letzte Änderung A.W.
am 24.02.2023
Autor(en):
Anna Werner
Bild:
panthermedia.net / Wolfgang Zwanzger
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23.11.2018 09:13:22 - anette dols
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