Manche Vermieter leiten einfach alle im Zusammenhang mit der Unterhaltung
des Mietobjektes entstandenen Aufwendungen als Betriebskosten an ihre Mieter weiter. Eine solche Betriebskostenabrechnung ist natürlich nicht ordnungsgemäß. Grundsätzlich darf der Vermieter nur die Betriebskosten auf die Mieter umlegen, die im § 2 der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Diese Checkliste zeigt wesentliche Betriebskosten, die Sie als Vermieter abrechnen dürfen.
Nach den Bestimmungen der Betriebskostenverordnung darf Vermieter in seine
Betriebskostenabrechnung folgende Ausgaben aufnehmen (§ 2 BetrKV):
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks Zu den umlagefähigen öffentlichen
Lasten gehört nach § 2 Nr. 1 BetrKV insbesondere die Grundsteuer. Ferner zählen hierzu auch Deichabgaben, Realkirchensteuer sowie Abgaben für Wasser- und Bodenverbände (LG Hamburg, Urteil v. 20.4.2000, 307 S 14/00). Nicht umlagefähig sind jedoch Personen- oder Realsteuern des Vermieters wie... mehr lesen
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